Schlusstermin

Schlusstermin
Schlusstermin,
 
im Konkurs die vor Beendigung des Verfahrens vom Konkursgericht gemäß § 162 Konkursordnung (KO) von Amts wegen einzuberufende Gläubigerversammlung, die die Schlussrechnung des Konkursverwalters (§ 86 KO) entgegenzunehmen hat und die den Beteiligten Gelegenheit gibt, Einwendungen gegen die Schlussrechnung und gegen das Verzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen (Schlussverzeichnis, § 151 KO) zu erheben. Eine vergleichbare Regelung enthält § 197 der am 1. 1. 1999 in Kraft tretenden Insolvenzordnung vom 5. 10. 1994.

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Schlụss|ter|min, der (Wirtsch., Rechtsspr.): vor der Beendigung eines Konkursverfahrens anberaumter ↑Termin (2), bei dem der Konkursverwalter die ↑Schlussrechnung (1) vorlegt.

Universal-Lexikon. 2012.

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